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65.

Narzissenfest

29.5. bis 1.6.2025

in Altaussee

Hausordnung

Allgemeines

Die Hausordnung Veranstaltung Narzissenfest findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privat- sowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der SPolG und folgt den internen Bestimmungen der Veranstalter.  

Geltungsbereich

Die Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher und Mitarbeiter zu den öffentlichen Anlagen des Narzissenfestes in den Gemeinden Bad Aussee, Grundlsee und Altaussee in Betriebszustand während Veranstaltungen. Sie gilt für das gesamte definierte Veranstaltungsgebiet inkl. Parkplätzen, welches die in einem gesonderten Lageplan gekennzeichnete Fläche umfasst. Der Lageplan wird  zusammen mit der Hausordnung für die Veranstaltung aufgelegt. Diese ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen.  

Ziel der Hausordnung

Ziel der Hausordnung ist:  

• die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern;  

• einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten;  • den Charakter der Veranstaltung langfristig zu bewahren.  Aufenthalt • Auf dem Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.  

• Auf dem Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die Ruhe und Ordnung gewährleisten. Es ist verboten: die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören;  Tiere aller Art mitzuführen (Ausnahme: Hunde mit Beißkörben);  Personen zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;  Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;  das Gelände zu beschädigen oder zu verunreinigen;  öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstoßen.  

• Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

 • Personen, die unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, haben keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung zu den Veranstaltungsstätten, auch wenn sie im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind.  

• Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Die in den Berechtigungsausweisen vermerkten Regelungen sind ständig zu beachten und einzuhalten. Innerhalb des Geländes und dessen Anlagen sind die vorgesehenen Wege zu nutzen. Eingangskontrollen Jeder Besucher ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Die Nachweisungspflicht gilt auch während des Aufenthalts auf dem Gelände. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt und werden die Personen vom Festgelände verwiesen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten des Veranstalters.    

• Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.    

• Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Geländes gehindert. Dies trifft auch auf Personen zu, gegen die ein nationales oder internationales Verbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Verhalten auf dem Gelände

• Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.  

• Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sollte auch streng auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien geachtet werden. Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Social-Media Beiträge, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter r oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit dem Festbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein.  

• Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie der Veranstaltersprecher Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden.  

• Alle Besucher, die das Gelände betreten, müssen den ihnen gegebenenfalls zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte – auch in anderen Bereichen – einzunehmen.  

•  Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeachtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, 2 Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.  

Richtlinien Mitführen von Gegenständen

Verbotenes Mitführen von Gegenständen  Auf dem gesamten Festgelände ist jegliches Mitführen folgender Gegenstände verboten:

a)Gegenstände, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist;

b)Gegenstände, die für im Veranstaltungsraum verbotene Handlungen verwendet werden können;

c)gefährliche Gegenstände und Pyrotechnika aller Art. Eingangskontrolle   Bei sämtlichen Veranstaltungen ist an allen Eingängen zum Gelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchzuführen (siehe auch Richtlinien über die Funktion und Aufgaben der Security).  

Verweigerung des Zutritts  Folgenden

Personen wird der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert:

a)Personen, die sich weigern, sich auf Verlangen auszuweisen oder auf verbotene Gegenstände abgetastet zu werden;

 b)Personen, die Gegenstände mit sich führen, deren Tragen oder deren Besitz gesetzwidrig ist;

c)Personen, die sich weigern, Gegenstände, die für im Veranstaltungsraum verbotene Handlungen verwendet werden können oder die gefährlich sind, dem Securitydienst abzugeben Durchsuchung von Personen  Die Durchsuchung von Personen hat durch Personen gleichen Geschlechts zu erfolgen.  

Sicherstellung von Gegenständen  

Gegenstände, deren Tragen oder Besitz gesetzwidrig ist, sind sicherzustellen und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei zu übergeben.  

Verbotene Gegenstände  

Waffen, Schläger und zum Schlagen verwendbare Gegenstände  

Als verbotene und/oder gefährliche Gegenstände gelten gemäß den einschlägigen Bestimmungen u.a.:

a)Schusswaffen aller Art

b)Messer aller Art

c)Schlagringe

d)Baseballschläger Feuerwerk  

Das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art sind verboten. Als  Feuerwerk gelten u.a.:

a)Wunderkerzen

b)Vulkane

c)Kerzen

d)Fackeln

e)Knall-, Heul- und Rauchpetarden aller Art

f)Bengalische Feuer. Weiter wird auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hingewiesen.   Lasergeräte  Das Mitführen von Lasergeräten (Laserpointer) ist verboten.   

Mitführen von Megaphonen   

Es ist dem Veranstalter überlassen, Megaphone sowie ähnliche stimmenverstärkende Geräte am Festgelände zuzulassen oder zu verbieten.   Bedingungen im Fall der Zulassung von Megaphonen: Gestattet der Veranstalter das Mitführen von Megaphonen und/oder ähnlichen stimmenverstärkenden Geräten, gelten folgende Bedingungen:  

a) In jedem Fall liegt die Verantwortung für die Registrierung beim Veranstalter.

b) Benutzer von Megaphonen und stimmenverstärkenden Geräten müssen bei der Security registriert sein.  Mitführen von Fahnen   Verbotene Fahnen  Fahnen mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politisch extremistischem Aufdruck sind verboten.   Fahnen ohne festen Rahmen  Stofffahnen ohne festen Rahmen sind zugelassen.  

Fahnenstangen  

Alle Arten von Fahnenstangen aus Holz, Kunststoff oder Metall sind verboten Mitführen von Transparenten und Bannern   Grundsatz  Transparente resp. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie beim Aufhängen im Veranstaltungsraum weder die freie Sicht der Zuschauer auf Veranstaltung noch auf die Bandenwerbung verdecken.  

Verbotene Transparente und Banner  

Verboten ist das Mitführen von Transparenten und/oder Bannern mit rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem oder politisch extremistischem Aufdruck.  

Mitführen von Fahrrädern

Es ist untersagt, Fahrräder mit in das Festgelände zu nehmen. Fahrräder müssen außerhalb des Festgeländes abgestellt werden. Der Veranstalter übernimmt bei Beschädigung oder Diebstahl keinerlei Haftung.

Haftung

Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.  Für die vom jeweiligen Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter oder jeweilige Veranstalter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.  Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.  Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.  Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. 

Zuwiderhandlungen

Werden die Verhaltenspflichten dieser Hausordnung verletzt, kann die fehlbare Person mit den vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Umtriebs Entschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben. 

Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, fehlbare Personen vom Festgelände zu verweisen. Außerdem können die fehlbaren Personen vom Sicherheitsverantwortlichen mit einem Verbot für den Bereich Narzissenfest an den jeweiligen Veranstaltungsorten belegt werden. Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschließlich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien (z.B Polizei, etc.) zur Festlegung geeigneter Maßnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Verbots, zur Verfügung gestellt. 

Im Falle der Verhängung eines Verbots wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine pauschale Entschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Höhe von Euro 500.- in Rechnung gestellt. Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten.   

Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.   Ton- und Bildaufnahmen

Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass eine öffentliche Veranstaltung besucht und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von welchen mittels direktem oder zeitversetztem Videodisplay, für eine direkte oder zeitversetzte Übertragung, Transmission oder Aufzeichnung, mittels Fotos oder anderer Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. 

Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung und Gesetzesverletzungen im gesamten Veranstaltungsgelände Narzissenfest Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden. 

Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen der Veranstaltung, sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Schlussbestimmungen 

Diese Hausordnung Veranstaltung tritt mit Veranstaltungsbeginn in Kraft   

Die Hausordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Hinweise beim Zutritt zum Festgelände